Angestellte: Ferien-/Urlaubsanspruch [in der Schweiz]
Wer in einem Angestelltenverhältnis arbeitet, also nicht selbstständigerwerbend ist, der geniesst die Vorteile eines gesetzlich verankerten Ferienanspruchs. Arbeitgeber müssen diesen entsprechend berücksichtigen
4 Wochen Ferien pro Jahr als Mindestanspruch
Bei einem 100 % Pensum ist die Berechnung des Ferienanspruchs in Tagen klar: Fünf volle Arbeitstage à 8.0 Stunden ergeben bei vier Wochen genau 20 Ferientage à 8.0 Stunden. Doch bei 80, 60, 40 oder 20 % stehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig vor Rechenproblemen. Grundlegend kommt es darauf an, welches Teilzeitmodell (unabhängig vom Pensum) vorliegt:
- Arbeit an wenigen Tagen pro Woche - aber volle Arbeitstage
- Arbeit an 5 Tagen / Woche - aber nur wenige Stunden
Bei Variante 1 würde einem Mitarbeiter mit einem Pensum von 80 % 16 Ferientage à 8 Std. zustehen. In Variante 2 wären es 20 Ferientage à 6.4 Stunden. Der Unterschied besteht darin, dass der Ferienanspruch entweder auf Basis der Vollzeit-Tage oder aber der Teilzeit-Tage berechnet wird.
Verhandeln lohnt sich
Der gesetzliche Ferienanspruch ist lediglich eine Richtlinie und Grenze nach unten. Das heisst aber nicht, dass es nicht möglich wäre, einen höheren Urlaubsanspruch auszuhandeln. Hier herrscht grundlegende Vertragsfreiheit. Viele Arbeitgeber in der Schweiz bieten deshalb sehr attraktive Vertragsmodalitäten an.
Wichtige Termine als Sonderurlaub
Gut zu wissen: Wer der Arbeit aus einem sehr wichtigen Grund fernbleiben muss, kann dies tun, ohne dass hierdurch Urlaubsanspruch verwirkt würde. Man kann also von “Sonderurlaub” sprechen. Dieser wird beispielsweise bei einer Hochzeit, dem Tod naher Verwandter, dem eigenen Umzug oder der Geburt eigener Kinder gewährt. Auch, wenn Arbeitnehmer Angehörige pflegen, kann es einen entsprechenden Anspruch geben. Das Gesetz regelt allerdings nicht, wie viele Wochen, Tage und Stunden vom Betrieb maximal geduldet werden müssen.
Was gilt bei jungen / alten Arbeitnehmenden?
Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben nicht etwa vier, sondern ganze fünf Wochen Mindestanspruch auf Ferien pro Dienstjahr. Das gilt übrigens auch für Personen ab 50. Ansonsten gibt es für Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre keinen zu anderen Arbeitnehmern abweichenden Ferienanspruch.