Firma gründen: AHV-Anmeldung bei Selbstständigkeit - so geht’s

Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen (ausgenommen Grenzgänger) sind obligatorisch in der AHV/IV versichert. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sichert das Existenzminimum im Alter, bei Krankheit sowie bei Invalidität und bildet zusammen mit den Ergänzungsleistungen (EL) die 1. Säule des Schweizer Vorsorgesystems. Während Arbeitgeber die AHV-Anmeldung für ihre Mitarbeitenden übernehmen und 50 % der Beiträge zahlen, müssen Selbstständige sich selbst um die AHV-Anmeldung bemühen.

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    Wer gilt als Selbständig im Sinne der AHV?

    Selbstständigerwerbend ist, wer das volle wirtschaftliche Risiko selbst trägt sowie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für verschiedene Auftraggeber arbeitet. Folgende Rechtsformen zählen dazu:

    Nun werden Sie sich fragen, wieso die beliebten Rechtsformen AG und GmbH hier nicht auftauchen. Der Grund: Gesellschafter und Inhaber von solchen Kapitalgesellschaften gelten als Angestellte ihrer eigenen Firma. Sie müssen sich also durchaus bei der AHV anmelden, nur erfolgt die Anmeldung nicht als Selbstständige/r, sondern als Angestellte/r der jeweiligen Firma. 

    Dennoch müssen sich auch juristische Personen (also GmbH, AG und Co.) bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Schliesslich zahlt die Gesellschaft die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird vom Lohn der Angestellten (entsprechend auch der Inhaber und Gesellschafter) abgezogen.

    AHV-Anmeldung bei SVA: der Ablauf

    Zunächst einmal sind die Gründungsmodalitäten der jeweiligen Rechtsform zu beachten. Nicht immer ist die AHV-Anmeldung der erste Schritt. 

    Schritt 1: Auswahl der korrekten SVA

    Bei Selbstständigen, die keinem speziellen Berufsverband angehören, sind die kantonalen Ausgleichskassen Ansprechpartner. Alle anderen melden sich bei der Verbandsausgleichskasse an. 

    > die Kontaktdaten aller kantonalen Ausgleichskassen
    > die Kontaktdaten aller Verbandsausgleichskassen

    Schritt 2: (Online-)Anmeldung

    Mittlerweile kann die AHV-Anmeldung ganz bequem online vorgenommen werden. Dazu tragen Sie einfach alle relevanten Daten ein. So wird beispielsweise abgefragt, unter welcher Rechtsform Sie sich anmelden möchten und ob es sich demnach um eine natürliche Person (Einzelfirma etc.) oder juristische Person (GmbH, AG etc.) handelt. 

    • Bei natürlichen Personen ist direkt die AHV-Nummer anzugeben. Diese finden Sie für gewöhnlich auch auf Ihrer Krankenversicherungskarte.
    • Melden Sie Ihre Firma als juristische Person an und besteht eine Pflicht zur Handelsregistereintragung (z.B. bei Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft und Stiftung), so ist die Angabe der UID Nummer Pflicht. Diese erhalten Sie durch den Eintrag ins Handelsregister. Eine Liste aller Handelsregisterämter der Schweiz finden Sie hier.

    Schritt 3: Mitarbeiter anmelden

    Arbeitgeber sind nun nicht mehr dazu verpflichtet, neu eingestellte Arbeitnehmer, die bereits im Besitz einer AHV-Nummer sind, innerhalb der ersten 30 Tage nach Arbeitsantritt systematisch zu melden. Stattdessen erfolgt die Meldung spätestens im Rahmen der Einreichung der individuellen Beitragsabrechnung zu Beginn des auf den Arbeitsantritt folgenden Jahres. Für neu eingestellte Arbeitnehmer, die noch keine AHV-Nummer besitzen, besteht jedoch die Pflicht des Arbeitgebers, die Meldung unverzüglich bei der Ausgleichskasse vorzunehmen. Dies gewährleistet die zeitnahe Zuweisung einer entsprechenden Nummer für die neuen Arbeitskräfte.

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