Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) - auch Umsatzsteuer - ist eine indirekte Verbrauchssteuer, die in der Schweiz und vielen anderen Ländern auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer besteht darin, den Staat mit Einnahmen zu versorgen und gleichzeitig den Verbrauch zu besteuern. Unternehmen schlagen die Mehrwertsteuer auf den kalkulierten Nettopreis auf und führen diese eins zu eins an die Finanzbehörde ab. Gegebenenfalls bereits gezahlte Vorsteuer wird verrechnet. Für Firmen ist die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer also ein durchlaufender Posten. Die gesamte Last tragen Endverbraucher.
Wir verraten Ihnen, worauf Sie als Unternehmen bzw. Selbstständigerwerbender in der Schweiz beim Thema Umsatzsteuer achten müssen.
Wer ist Mehrwertsteuerpflichtig?
Grundsätzlich sind alle Rechtsformen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig. Das Thema betrifft also nicht nur die GmbH oder AG, sondern auch den “kleinen” Einzelunternehmer. Doch eine Ausnahme gibt es:
Unter einem Jahresumsatz von 100’000 Franken ist die Anmeldung zur Umsatzsteuer freiwillig. Bei nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen liegt die Grenze sogar bei 150‘000 Franken.
Unter dieser Umsatzgrenze ist die Anmeldung zur Umsatzsteuer aber nicht ausgeschlossen: Unternehmen können sich freiwillig dazu entscheiden, Umsatzsteuer auszuweisen und abzurechnen.
Ausländische Unternehmen ebenfalls betroffen
Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, allerdings Leistungen in der Schweiz erbringen, sind prinzipiell auch von der Mehrwertsteuerpflicht betroffen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Umsatzschwelle im Ausland die 100’000 Franken jährlich überschreitet.
Freiwillige Anmeldung oder Verzicht? Kommt drauf an!
Falls Sie mit Ihrer Firma unter die oben genannte Grenze fallen, sollten Sie sich genau überlegen, ob die freiwillige Anmeldung zur Umsatzsteuer für Sie von Vor- oder aber von Nachteil ist. Stellen Sie sich zunächst folgende Fragen:
- Wie hoch ist mein Investitionsbedarf?
- Wer sind meine Kunden?
- Wo befinden sich meine Kunden (Inland / Ausland)?
- In welcher Branche bin ich aktiv?
- Wie wird sich mein Umsatz voraussichtlich entwickeln?
Wenn Sie zahlreiche Investitionen tätigen, so hätte die Mehrwertsteuerpflicht den Vorteil, dass Sie den sogenannten Vorsteuerabzug geltend machen können. Auch bei einem zu erwartenden Umsatz von mehr als 100’000 Franken in Zukunft, können Sie die freiwillige Mehrwertsteuerpflicht nutzen, um sich mit den Regularien vertraut zu machen und Ihre Buchhaltung, aber auch die Kalkulation, entsprechend zu bestimmen.
Sollten Sie Geschäfte vornehmlich mit Endkunden (B2C) machen und dauerhaft unter den Umsatzgrenzen zur obligatorischen Mehrwertsteuerpflicht bleiben, kann sich der Verzicht auf die freiwillige Mehrwertsteuerpflicht positiv auf Ihre Preisgestaltung auswirken. Unser Tipp: Besprechen Sie das Thema Umsatzsteuer am besten mit einem Steuerexperten vor Ort.
Die Mehrwertsteuersätze im Überblick
Wie hoch die Mehrwertsteuer ist, die Sie als Unternehmen ausweisen müssen, hängt von der Art der erbrachten Leistung bzw. der Art des Produkts ab, welches Sie verkaufen.
- Normalerweise beträgt die Mehrwertsteuer 7.7% des Umsatzes.
- In der Hotellerie und Parahotellerie wird ein Sondersteuersatz von 3.7% angewendet, der Beherbergungen inklusive Frühstück betrifft.
- Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Medikamente sowie Eintritte zu Sport- und Kulturveranstaltungen, falls dafür optiert wird, werden mit einem reduzierten Steuersatz von 2.5% besteuert. Diese niedrigere Steuer gilt also für fast alle Güter des täglichen Bedarfs.
Wichtig: Ab dem 01.01.2024 gelten neue, nach oben korrigierte Mehrwertsteuersätze.
Unternehmen für Mehrwertsteuer anmelden: so geht’s
Sie wollen Ihr Unternehmen obligatorisch oder freiwillig für die Mehrwertsteuer in der Schweiz an- oder abmelden? Dann können Sie dies direkt auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung erledigen.
Mehrwertsteuer erklären, bezahlen, abrechnen, zurückfordern
Zunächst einmal ist die Abrechnungsperiode von Bedeutung. Hier gibt es grundlegend zwei Optionen:
- tatsächliche Abrechnungsmethode (alle 3 Monate)
- Abrechnung nach dem Steuerschuldensatz (halbjährlich)
Beziehen Sie Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen, ist auch eine jährliche Abrechnungsperiode möglich.
Einreichen des Abrechnungsformulars
Binnen 60 Tagen nach Ende der jeweils geltenden Abrechnungsperiode müssen Sie die Mehrwertsteuer bei der ESTV abrechnen. Das können Sie bequem online erledigen.
Sofern Sie ein Plus an Mehrwertsteuer erwirtschaftet haben, müssen Sie dieses abführen. Etwaiges Guthaben durch sogenannte Vorsteuer, die Sie als Unternehmer an andere Unternehmer bezahlt haben, wird entsprechend von der ESTV erstattet.
Beispiele für Zahllast oder Guthaben
Sie haben Aufwendungen für Ihr Unternehmen betreffende Leistungen oder Produkte in Höhe 10’000 Franken netto, also 10’770 Franken brutto inklusive 7.7% Mehrwertsteuer. Die 770 Franken sind die geleistete Vorsteuer, die theoretisch Ihr Guthaben darstellt.
Gleichzeitig bezahlen Sie aber nicht nur Rechnungen, sondern stellen auch Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Angenommen, Sie erzielen Umsätze in Höhe von 100’000 Franken netto zzgl. 7’700 Mehrwertsteuer (bei 7.7 %): Ihre Zahllast ergibt sich nun aus der Differenz der gezahlten Vorsteuer sowie der vereinnahmten Umsatzsteuer:
7’700 Franken (Umsatzsteuer) - 770 Franken (Vorsteuer) = 6’930 Franken
Falls Sie hingegen (als Beispiel) Aufwendungen in Höhe von 40’000 Franken netto und damit (bei 7.7 %) 43’080 Franken brutto mit den enthaltenen 3’080 Franken Mehrwertsteuer (Vorsteuer) hatten, zeitgleich in der Abrechnungsperiode aber nur Rechnungen für 20’000 Franken netto mit zusätzlich 1’540 Franken (7.7 %) - also brutto 21’540 Franken - geschrieben haben, sieht die Rechnung wie folgt aus:
1’540 Franken (Umsatzsteuer) - 3’080 Franken (Vorsteuer) = - 1’540 Franken
Sie haben entsprechend ein Guthaben, dass Sie gemäss der geltenden Voraussetzungen zurückfordern können.
Zusatz «MWST» relevant
Die MWST-Nummer muss gut sichtbar auf Ihren Rechnungen stehen. Diese setzt sich aus der UID mit dem Zusatz «MWST» zusammen. Ob ein Unternehmen zur MWST angemeldet ist, können Sie online über die Datenbank der Schweizerischen Eidgenossenschaft recherchieren.
Bezugsteuer & Reverse-Charge-Verfahren
Leistungen, die Sie an ein ausländisches Unternehmen (vornehmlich EU-Länder) stellen, unterliegen dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet: Die Leistungen sind nicht in der Schweiz steuerbar. Stattdessen zahlt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seinem Land. Man spricht hier auch von der Umkehr der Steuerlast. Denn normalerweise wäre es ja so, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer abführt.
Beispiel für das Reverse-Charge-Verfahren
Sie einen B2B-Kunden in Deutschland? Dann stellen Sie Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Achten Sie darauf, dass sowohl Ihre UID Nummer als auch die Mehrwertsteuernummer des ausländischen Unternehmers auf der Rechnung vermerkt sind.
Beispiel für die Bezugsteuer
Wenn Sie Aufträge an einen in Deutschland ansässigen Unternehmer erteilen, also von diesem Rechnungen gestellt bekommen, so wird auf dieser Rechnung ebenfalls keine Mehrwertsteuer (beispielsweise 19 % in Deutschland) ausgewiesen sein. Stattdessen schulden Sie nun die 7.7 % als sogenannte Bezugssteuer in der Schweiz - und zwar nicht erst ab 100’000 Franken Jahresumsatz, sondern bereits dann, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10’000 Franken solche Leistungen beziehen.
Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, muss Sie das aber nicht kümmern, da Sie diesen Betrag als Vorsteuer verrechnen können. Voraussetzung ist, Sie rechnen nach den effektiven MWST-Methoden (vereinbart oder vereinnahmt) und nicht nach der Saldosteuersatz-Methode ab.
Leistungen, die Sie an ein ausländisches Unternehmen (vornehmlich EU-Länder) stellen, unterliegen dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet: Die Leistungen sind nicht in der Schweiz steuerbar. Stattdessen zahlt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seinem Land. Man spricht hier auch von der Umkehr der Steuerlast. Denn normalerweise wäre es ja so, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer abführt.
Ausnahme für digitale Dienstleistungen
Ausgenommen von der Pflicht zur Deklaration der Bezugsteuer sind rein digitale Leistungen. Hierzu zählen u.a. Webhosting, Software-Lizenzen und Programmierung. Da Leistungen aber oft nicht klar getrennt werden können oder aber Teil grösserer Leistungspakete sind, empfehlen wir Ihnen, die Situation genau zu prüfen und mit einem Experten zu besprechen. In jedem Fall empfehlenswert ist die Forderung nach einer detaillierten Auflistung der Posten in der Rechnung Ihrer Geschäftspartner im Ausland, damit einzelne Leistungen auch einzeln steuerrechtlich bewertbar sind.
Hinweis: Während man beim “Import” von Dienstleistungen oder Lizenzen (vor allem im digitalen Bereich) von der Bezugsteuer spricht, so ist im Bereich von Warenimporten die sogenannte Einfuhrsteuer relevant.
Weitere Steuern für Unternehmen: