Rechtsformen für Schweizer Unternehmen
Wer sich selbstständig machen will, muss sich zunächst einmal für die passende Rechtsform entscheiden. Unterschieden wird grundlegend zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften. Hinzu kommen Genossenschaften, Vereine und Stiftungen.
Die Rechtsformen im Überblick
Nachfolgend bieten wir Ihnen einen Überblick über die jeweiligen Vor- und Nachteile, um Ihnen die Entscheidung für oder gegen eine dieser Rechtsformen zu erleichtern. Übrigens: Die beliebtesten Rechtsformen sind die Einzelfirma (Einzelunternehmen), die GmbH sowie die AG (Aktiengesellschaft).
Einzelunternehmen
Mit Gründungskosten ab etwa 500 Franken ist das Einzelunternehmen schnell und unkompliziert gegründet. Ein Mindestkapital ist nicht notwendig. Auch eine Doppelbesteuerung ist nicht vorgesehen. Sofern der Jahresumsatz die Grenze von 100’000 Franken nicht überschreitet, muss man das Einzelunternehmen ausserdem nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Ein vermeintlicher Nachteil besteht in der persönlichen Haftung des alleinigen Inhabers. Zudem ist zu beachten, dass der Firmenname zwar prinzipiell frei wählbar ist, jedoch immer mit dem Familiennamen des Inhabers als Zusatz geführt werden muss.
Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten Gesellschafter als natürliche Personen im Vordergrund.
Einfache Gesellschaft
Die oft nur für eine begrenzte Zeit gegründeten einfachen Gesellschaften können nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Es bedarf ausserdem keiner speziellen Form, um eine solche Gesellschaft zu gründen. Sinn und Zweck dieser Rechtsform ist es, nach aussen hin als Interessensgemeinschaft auftreten zu können.
Kollektivgesellschaft
Obwohl die Kollektivgemeinschaft keine juristische Person wie beispielsweise eine GmbH ist, darf diese in eigenem Namen auftreten und entsprechend handeln. Eine Besteuerung der Firma ist nicht vorgesehen - stattdessen werden die Gesellschafter einzeln als selbstständige Unternehmer besteuert. Per Definition muss eine kaufmännische Kollektivgemeinschaft ins Handelsregister eingetragen werden.
Kommanditgesellschaft
Eine Kommanditgesellschaft kann von zwei oder mehreren natürlichen Personen durch einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Der Komplementär (mindestens einer der Gesellschafter) haftet mit seinem gesamten Privatvermögen. Demgegenüber stehen die Kommanditäre. Diese Gesellschafter dürfen nicht als Geschäftsführer eingesetzt werden. Auch die Gewinn- und Verlustbeteiligung kann sich gegenüber den Komplementären unterscheiden.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass das eingebrachte Kapital der jeweiligen Gesellschafter im Vordergrund steht.
AG - Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine der häufigsten Rechtsformen in der Schweiz. Vorteile bestehen in der ausgeschlossenen persönlichen Haftung der Aktionäre sowie der hohen Vertrauenswürdigkeit in der Aussenwirkung. Allerdings kann das notwendige Start-/Stammkapital von 100’000 Franken manche Gründer vor eine Herausforderung stellen.
KG - Kommanditgesellschaft
Für gewöhnlich gelten bei der Kommanditaktiengesellschaft (KmAG) die Statuten einer AG. Die Besonderheit besteht darin, dass ein Mitglied oder mehrere Mitglieder als eine Art Kollektivgesellschafter uneingeschränkt persönlich haftbar sind.
GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) ist der absolute Klassiker, birgt sie doch zahlreiche Vorteile für Gründer. Neben der im Vergleich zur AG niedrigeren Stammeinlage von mindestens 20’000 Franken profitieren Gründer von der ausgeschlossenen persönlichen Haftung.
Investmentgesellschaft
Im Gegensatz zur klassischen Aktiengesellschaft schwankt das Grundkapital der Investmentgesellschaft durch das jeweils investierte Kapital. Das deutsche Pendant ist die Investmentaktiengesellschaft.
Genossenschaft
Die Rechtsform der Genossenschaft zeichnet sich durch ein hohes Mitbestimmungsrecht, ausgeprägte Transparenz sowie ein demokratisches Grundprinzip aus. Zu den vorgeschriebenen Organen der Rechtsform zählen die Generalversammlung, eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Verwaltung sowie eine Kontrollstelle. Um eine Genossenschaft zu gründen, sind sieben oder mehr Genossenschafter notwendig. Dies können sowohl natürliche, aber auch juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein, welche jeweils für das Vermögen der Gesellschaft haften.
Verein
Tatsächlich ist es auch mit einem Verein möglich, wirtschaftlich zu handeln. Die Einschränkung: Der Verein muss einem "ideellen Zweck” unterliegen. Gewinnorientiert darf der Verein also nicht sein. Zudem ist eine Eintragung ins Handelsregister für geschäftlich agierende Vereine zwingend notwendig.
Stiftung
Der in einer Stiftungsurkunde definierte Wille des Stifters bestimmt die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung. Da Stiftungen, bis auf wenige Ausnahmen, der behördlichen Aufsicht unterliegen, ist diese Rechtsform für eine Neugründung eines Unternehmens nicht ideal. Eine grosse Bedeutung haben Stiftungen aber häufig als Personalfürsorgeeinrichtungen.